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SpielbG NRW

§ 2 Zulassung von öffentlichen Spielbanken

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/2#abs-1 (1) Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Spielbanken bedürfen der Konzessionierung nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/2#abs-2 (2) Im Land Nordrhein-Westfalen werden unter Berücksichtigung des öffentlichen Kanalisierungsauftrags gemäß § 1 Nummer 2 vier Spielbanken zugelassen, zwei weitere Spielbanken können zugelassen werden. Für alle Spielbanken erfolgt die Konzessionierung ausschließlich an eine Konzessionsinhaberin oder einen Konzessionsinhaber, wobei die Verpflichtung besteht, mindestens vier Spielbanken zu betreiben. Die Standorte der Spielbanken werden durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/2#abs-3 (3) Spielbanken haben an jedem Standort das Klassische Spiel und das Automatenspiel gemäß der nach § 14 Absatz 2 zu erlassenden Spielordnung anzubieten. Unter Klassischem Spiel im Sinne dieses Gesetzes, das in der Regel nur in Spielbanken angeboten werden darf, werden insbesondere Spiele wie Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et quarante und Poker jeweils in allen Varianten einschließlich der Ausspielung zusätzlicher Jackpots verstanden. Des Weiteren zeichnet sich das Klassische Spiel dadurch aus, dass eine für das entsprechende Glücksspiel ausgebildete Person am Tisch in den Spielablauf eingebunden ist.

§ 1 § 3